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   RG, 06.09.1929 - III 722/29   

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https://dejure.org/1929,210
RG, 06.09.1929 - III 722/29 (https://dejure.org/1929,210)
RG, Entscheidung vom 06.09.1929 - III 722/29 (https://dejure.org/1929,210)
RG, Entscheidung vom 06. September 1929 - III 722/29 (https://dejure.org/1929,210)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann eine als Beschluß bezeichnete Entscheidung, durch welche die Berufung im Laufe und auf Grund der Berufungsverhandlung als unzulässig verworfen wurde, mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden? 2. Genügt zur Schriftlichkeit der Berufung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 63, 246
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BVerfG, 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00

    Zum Schriftformerfordernis bei der Einlegung eines Einspruchs gegen einen

    Ausgehend von dieser Zweckbestimmung des Schriftformerfordernisses hält der Bundesgerichtshof in Strafsachen unter Rückgriff auf reichsgerichtliche Rechtsprechung (RGSt 62, 53 ; 63, 246 ; 67, 385 ) die eigenhändige Unterzeichnung nicht für eine wesentliche Voraussetzung der Schriftlichkeit; entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart (NStZ 1997, S. 152), auf die das Landgericht in seiner Entscheidung Bezug nimmt, genügt es vielmehr, wenn aus dem Schriftstück ansonsten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und dass kein bloßer Entwurf vorliegt (BGHSt 2, 77, 78; 12, 317; BGH NJW 1984, S. 1974; NStZ-RR 2000, S. 305; BGH [2. Strafsenat] vom 17. April 2002 - 2 StR 63/02 - s. auch OLG Zweibrücken, NStZ 1984, S. 576; VRS 64, S. 443, 444).
  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

    Ähnliches gilt für das Strafverfahren, soweit dort Schriftform, aber nicht Unterzeichnung vorgeschrieben ist (RGSt 62, 53 [54 f.]; 63, 246 [247 f.]; 67, 385 [388 f.]).
  • AG Düsseldorf, 08.05.2008 - 122 Cs 344/07

    Schriftformerfordernis i.R.e. maschinellen Benennung des Urhebers ohne

    Liegt ein zweifelsfrei vom Antragsteller stammendes, über einen bloßen Entwurf hinausgehendes Schriftstück vor, so muss die Unterschrift von ihm nicht handschriftlich vollzogen sein, er kann sich dabei auch eines seine Unterschrift in der von ihm gebräuchlichen Schriftform wiedergebenden, sogenannten Faksimilestempels, bedienen (RGSt 62, 53 f; 63, 246, 248; Riesz LRRn 31).
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